9.1 Die Nacherfüllung: Die defekte Kaffeemaschine 9.2 Die gescheiterte Nacherfüllung 9.3 Schadenersatz: Die überschwemmte Wohnung 9.4 Die Garantie: Die defekte Festplatte 9.5 Der Verbrauchsgüterkauf: Der (auch) betrieblich genutzte Pkw 9.6 Werkvertrag - Was ist das? 9.7 Das mangelhafte Werk 9.8 Die gescheiterte Abnahme 9.9 Die Selbstvornahme: Das kann ich alles besser 9.10 Ersatz von Aus- und Einbaukosten sowie mangelhaften Materials bei der Leistungskette - das Damoklesschwert des kleinen Handwerkers 9.11 Fiktive Abnahme bei wesentlichen Mängeln - vermeintliche Hintertür für den Handwerker 9.12 Verweigerte Abnahme - Möglichkeiten des Auftragnehmers zur erleichterten Zustandsfeststellung 9.13 Abschlagszahlungen nach dem tatsächlichen Vertragswert - bessere oder einfachere Liquidität? 9.14 Neuer Vertragstyp BGB-Bauvertrag - sinnvolle Alternative zur VOB/B 9.15 Anordnungsrecht des Auftraggebers/Bestellers - Segen oder Fluch des Auftragnehmers? 9.16 Vergütungsanpassung bei Anordnungsrecht des Auftraggebers - Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis 9.17 Einstweilige Verfügung - erleichterte Durchsetzung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs? 9.18 Der Verbraucherbauvertrag - um was für einen Vertragstyp handelt es sich hierbei und wann liegt er vor? 9.19 Der Verbraucherbauvertrag - welche besonderen Schutzvorschriften und Hinweispflichten sind zu beachten? 9.20 Die neue HOAI 9.21 Verträge über digitale Produkte: Der gepflegte Rasen

9.1 Die Nacherfüllung: Die defekte Kaffeemaschine

Autor: Hoffmann

9.1.1 Beratungssituation

Ein Mandant berichtet von einer kürzlich erworbenen neuen Espressomaschine mit integriertem Mahlwerk (Wert: 2.000 €), die bereits nach wenigen Tassen nicht mehr richtig funktioniert, Wasser verliert und bei der das Mahlwerk seltsame Geräusche von sich gibt. Zudem schmeckt der Kaffee trotz bester Hochlandbohne fad und sieht sehr wässrig aus. Er ärgert sich sehr über das Gerät und möchte wissen, was er tun kann.

9.1.2 Rechtliche Einordnung

Der Verkäufer einer Sache hat die Pflicht, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hat die gelieferte Sache einen Mangel, stehen dem Käufer daher unterschiedliche Rechte gegen den Verkäufer zu. Generell ist zu prüfen,

ob ein Mangel vorhanden ist,

welches Recht für den Käufer besteht.

Praxistipp