9.1 Die Nacherfüllung: Die defekte Kaffeemaschine 9.2 Die gescheiterte Nacherfüllung 9.3 Schadenersatz: Die überschwemmte Wohnung 9.4 Die Garantie: Die defekte Festplatte 9.5 Der Verbrauchsgüterkauf: Der (auch) betrieblich genutzte Pkw 9.6 Werkvertrag - Was ist das? 9.7 Das mangelhafte Werk 9.8 Die gescheiterte Abnahme 9.9 Die Selbstvornahme: Das kann ich alles besser 9.10 Ersatz von Aus- und Einbaukosten sowie mangelhaften Materials bei der Leistungskette - das Damoklesschwert des kleinen Handwerkers 9.11 Fiktive Abnahme bei wesentlichen Mängeln - vermeintliche Hintertür für den Handwerker 9.12 Verweigerte Abnahme - Möglichkeiten des Auftragnehmers zur erleichterten Zustandsfeststellung 9.13 Abschlagszahlungen nach dem tatsächlichen Vertragswert - bessere oder einfachere Liquidität? 9.14 Neuer Vertragstyp BGB-Bauvertrag - sinnvolle Alternative zur VOB/B 9.15 Anordnungsrecht des Auftraggebers/Bestellers - Segen oder Fluch des Auftragnehmers? 9.16 Vergütungsanpassung bei Anordnungsrecht des Auftraggebers - Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis 9.17 Einstweilige Verfügung - erleichterte Durchsetzung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs? 9.18 Der Verbraucherbauvertrag - um was für einen Vertragstyp handelt es sich hierbei und wann liegt er vor? 9.19 Der Verbraucherbauvertrag - welche besonderen Schutzvorschriften und Hinweispflichten sind zu beachten? 9.20 Die neue HOAI 9.21 Verträge über digitale Produkte: Der gepflegte Rasen

9.11 Fiktive Abnahme bei wesentlichen Mängeln - vermeintliche Hintertür für den Handwerker

Autor: Becker

9.11.1 Beratungssituation

Der Mandant, ein Handwerker, bittet den Steuerberater um Erläuterung, wie er am effektivsten und schnellsten nach einem fertig gestellten Auftrag seine Schlussrechnung stellen kann bzw. was hierfür erforderlich ist. Kann er die Schlussrechnung einfach so dem Auftraggeber übersenden und was passiert, falls noch wesentliche Mängel vorliegen?

Gibt es da eine Möglichkeit, das zu vereinfachen oder einen rechtlichen Trick in diesem Fall?

9.11.2 Rechtliche Einordnung

Rechtslage bis 31.12.2017

Nach bisheriger Gesetzeslage kam eine fingierte Abnahme nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB nur dann in Betracht, wenn der Besteller auch zur Abnahme verpflichtet war, mithin nur unwesentliche Mängel vorlagen. Voraussetzung für eine Fiktion nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB ist:

Fertigstellung des geschuldeten Werks

Setzen einer angemessen Frist und Ablauf derselben

Verpflichtung zur Abnahme, d.h. keine wesentlichen Mängel

Fiktive Abnahme