9.1 Die Nacherfüllung: Die defekte Kaffeemaschine 9.2 Die gescheiterte Nacherfüllung 9.3 Schadenersatz: Die überschwemmte Wohnung 9.4 Die Garantie: Die defekte Festplatte 9.5 Der Verbrauchsgüterkauf: Der (auch) betrieblich genutzte Pkw 9.6 Werkvertrag - Was ist das? 9.7 Das mangelhafte Werk 9.8 Die gescheiterte Abnahme 9.9 Die Selbstvornahme: Das kann ich alles besser 9.10 Ersatz von Aus- und Einbaukosten sowie mangelhaften Materials bei der Leistungskette - das Damoklesschwert des kleinen Handwerkers 9.11 Fiktive Abnahme bei wesentlichen Mängeln - vermeintliche Hintertür für den Handwerker 9.12 Verweigerte Abnahme - Möglichkeiten des Auftragnehmers zur erleichterten Zustandsfeststellung 9.13 Abschlagszahlungen nach dem tatsächlichen Vertragswert - bessere oder einfachere Liquidität? 9.14 Neuer Vertragstyp BGB-Bauvertrag - sinnvolle Alternative zur VOB/B 9.15 Anordnungsrecht des Auftraggebers/Bestellers - Segen oder Fluch des Auftragnehmers? 9.16 Vergütungsanpassung bei Anordnungsrecht des Auftraggebers - Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis 9.17 Einstweilige Verfügung - erleichterte Durchsetzung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs? 9.18 Der Verbraucherbauvertrag - um was für einen Vertragstyp handelt es sich hierbei und wann liegt er vor? 9.19 Der Verbraucherbauvertrag - welche besonderen Schutzvorschriften und Hinweispflichten sind zu beachten? 9.20 Die neue HOAI 9.21 Verträge über digitale Produkte: Der gepflegte Rasen

9.12 Verweigerte Abnahme - Möglichkeiten des Auftragnehmers zur erleichterten Zustandsfeststellung

Autor: Becker

9.12.1 Beratungssituation

Nach der Beratung zur vorherigen Beratungssituation (Kapitel 9.11.1) kommt der Mandant erneut zum Steuerberater. Der Mandant hat zwar den Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert, dieser hat die Abnahme aber rechtzeitig innerhalb der gesetzten Frist aus Sicht des Mandanten zu Unrecht verweigert. Der Mandant fragt, was er nun tun kann, um seinen Vergütungsanspruch durchzusetzen, bzw. wie er vorgehen kann.

9.12.2 Rechtliche Einordnung

Die fiktive Abnahme gem. § 640 Abs. 2 BGB wird durch § 650g BGB ergänzt. Die Norm enthält eine Regelung zur Zustandsfeststellung für den Fall, dass die Abnahme – wie in der Praxis häufig – verweigert wird.

Zustandsfeststellung

Sofern die Abnahme nicht erfolgt und die Parteien über die Abnahmereife streiten, trifft den Besteller mit der gesetzlichen Neuregelung ab dem 01.01.2018 die Verpflichtung, auf Verlangen des Unternehmers gemeinsam an einer Zustandsfeststellung mitzuwirken. Eine Abnahme ersetzen wird diese Feststellung allerdings nicht. Wirkt der Besteller an der gemeinsamen Feststellung nicht mit, kann der Unternehmer diese auch einseitig vornehmen, wenn der Besteller einem vereinbarten Termin fernbleibt oder eine gesetzte Frist verstreichen lässt (§ 650g Abs. 2 BGB).