Autor: Becker |
Nach der Beratung zur vorherigen Beratungssituation (Kapitel 9.11.1) kommt der Mandant erneut zum Steuerberater. Der Mandant hat zwar den Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert, dieser hat die Abnahme aber rechtzeitig innerhalb der gesetzten Frist aus Sicht des Mandanten zu Unrecht verweigert. Der Mandant fragt, was er nun tun kann, um seinen Vergütungsanspruch durchzusetzen, bzw. wie er vorgehen kann.
Die fiktive Abnahme gem. § 640 Abs. 2 BGB wird durch § 650g BGB ergänzt. Die Norm enthält eine Regelung zur Zustandsfeststellung für den Fall, dass die Abnahme - wie in der Praxis häufig - verweigert wird.
Sofern die Abnahme nicht erfolgt und die Parteien über die Abnahmereife streiten, trifft den Besteller mit der gesetzlichen Neuregelung ab dem 01.01.2018 die Verpflichtung, auf Verlangen des Unternehmers gemeinsam an einer Zustandsfeststellung mitzuwirken. Eine Abnahme ersetzen wird diese Feststellung allerdings nicht. Wirkt der Besteller an der gemeinsamen Feststellung nicht mit, kann der Unternehmer diese auch einseitig vornehmen, wenn der Besteller einem vereinbarten Termin fernbleibt oder eine gesetzte Frist verstreichen lässt (§ 650g Abs. 2 BGB).
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