9.15 Anordnungsrecht des Auftraggebers/Bestellers - Segen oder Fluch des Auftragnehmers?

Autor: Becker

9.15.1 Beratungssituation

Der Mandant - ein Handwerker/Bauunternehmer - kommt zum Beratungsgespräch und trägt vor, dass er gerade bei einem Kunden Bauarbeiten ausführt. Er habe mit seinem Bauherrn einen einfachen BGB -Vertrag geschlossen und dieser verlange jetzt zusätzliche Leistungen, die nicht beauftragt sind.

Der Mandant fragt, ob er hier ähnlich wie im Geltungsbereich der VOB/B zur Erbringung der geforderten Leistungen überhaupt verpflichtet sei oder ob er die geforderte Leistung verweigern kann.

9.15.2 Rechtliche Einordnung

Anordnungsrecht

Wesentliche Änderungen finden sich in den neu eingefügten Vorschriften über den Bauvertrag. Der Besteller/Bauherr hat entsprechend den Regelungen der VOB/B ein Anordnungsrecht für Leistungsänderungen. Bisher kennen die Regelungen des BGB ein derartiges Anordnungsrecht nicht. Leistungsänderungen und/oder Planungsänderungen sind allerdings bei lang andauernden Bauvorhaben die Regel.

Bei größeren und zeitlich in die Länge gezogenen Bauvorhaben hatte in der Vergangenheit das Anordnungsrecht für Nachträge und die damit einhergehende zusätzliche Vergütung bei Vereinbarung der VOB/B1 Abs. 3 und 4 i.V.m., § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B) wirtschaftlich den bedeutendsten Regelungsgehalt.

§ 650b BGB

(1) Begehrt der Besteller

1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Abs. 2) oder

2. eine Änderung, die zur Einreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,