9.1 Die Nacherfüllung: Die defekte Kaffeemaschine 9.2 Die gescheiterte Nacherfüllung 9.3 Schadenersatz: Die überschwemmte Wohnung 9.4 Die Garantie: Die defekte Festplatte 9.5 Der Verbrauchsgüterkauf: Der (auch) betrieblich genutzte Pkw 9.6 Werkvertrag - Was ist das? 9.7 Das mangelhafte Werk 9.8 Die gescheiterte Abnahme 9.9 Die Selbstvornahme: Das kann ich alles besser 9.10 Ersatz von Aus- und Einbaukosten sowie mangelhaften Materials bei der Leistungskette - das Damoklesschwert des kleinen Handwerkers 9.11 Fiktive Abnahme bei wesentlichen Mängeln - vermeintliche Hintertür für den Handwerker 9.12 Verweigerte Abnahme - Möglichkeiten des Auftragnehmers zur erleichterten Zustandsfeststellung 9.13 Abschlagszahlungen nach dem tatsächlichen Vertragswert - bessere oder einfachere Liquidität? 9.14 Neuer Vertragstyp BGB-Bauvertrag - sinnvolle Alternative zur VOB/B 9.15 Anordnungsrecht des Auftraggebers/Bestellers - Segen oder Fluch des Auftragnehmers? 9.16 Vergütungsanpassung bei Anordnungsrecht des Auftraggebers - Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis 9.17 Einstweilige Verfügung - erleichterte Durchsetzung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs? 9.18 Der Verbraucherbauvertrag - um was für einen Vertragstyp handelt es sich hierbei und wann liegt er vor? 9.19 Der Verbraucherbauvertrag - welche besonderen Schutzvorschriften und Hinweispflichten sind zu beachten? 9.20 Die neue HOAI 9.21 Verträge über digitale Produkte: Der gepflegte Rasen

9.17 Einstweilige Verfügung - erleichterte Durchsetzung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs?

Autor: Becker

9.17.1 Beratungssituation

Im Anschluss zur Beratungssituation 7.16.1 hat der Vertragspartner des Mandanten die Leistungsänderung angeordnet. Mit Hilfe des Steuerberaters hat der Mandant auch den tatsächlichen Preis nebst Zuschlag für den Nachtrag berechnet. Nun entwickelt sich aber Streit zwischen den Parteien, der Vertragspartner ist nicht bereit, eine Vergütung bzw. Abschlagszahlung auch für die angeordnete Leistung zu zahlen.

9.17.2 Rechtliche Einordnung

Bauverfügung

Um im Fall von Streitigkeiten über die Anordnung von Leistungsänderungen oder über Zumutbarkeitskriterien diese beilegen zu können, sieht § 650d BGB die erleichterte Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung (Bauverfügung) vor.

Die besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund) brauchte bisher nach § 650c Abs. 5 BGB dann nicht glaubhaft gemacht werden, wenn zuvor ein Einigungsversuch unter Einbeziehung eines Sachverständigen stattgefunden hat. § 650c Abs. 5 BGB entfällt, stattdessen wird § 650d BGB neu eingeführt. Dies bedeutet eine Erleichterung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, denn die Beiziehung eines Sachverständigen ist nicht mehr erforderlich. Nach Auffassung des Ausschusses ist der vor der Anordnung vorgesehene Einigungsversuch ausreichend.

Hinweis