Autor: Becker |
Im Anschluss zur Beratungssituation 7.16.1 hat der Vertragspartner des Mandanten die Leistungsänderung angeordnet. Mit Hilfe des Steuerberaters hat der Mandant auch den tatsächlichen Preis nebst Zuschlag für den Nachtrag berechnet. Nun entwickelt sich aber Streit zwischen den Parteien, der Vertragspartner ist nicht bereit, eine Vergütung bzw. Abschlagszahlung auch für die angeordnete Leistung zu zahlen.
Um im Fall von Streitigkeiten über die Anordnung von Leistungsänderungen oder über Zumutbarkeitskriterien diese beilegen zu können, sieht § 650d BGB die erleichterte Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung (Bauverfügung) vor.
Die besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund) brauchte bisher nach § 650c Abs. 5 BGB dann nicht glaubhaft gemacht werden, wenn zuvor ein Einigungsversuch unter Einbeziehung eines Sachverständigen stattgefunden hat. § 650c Abs. 5 BGB entfällt, stattdessen wird § 650d BGB neu eingeführt. Dies bedeutet eine Erleichterung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, denn die Beiziehung eines Sachverständigen ist nicht mehr erforderlich. Nach Auffassung des Ausschusses ist der vor der Anordnung vorgesehene Einigungsversuch ausreichend.
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