9.1 Die Nacherfüllung: Die defekte Kaffeemaschine 9.2 Die gescheiterte Nacherfüllung 9.3 Schadenersatz: Die überschwemmte Wohnung 9.4 Die Garantie: Die defekte Festplatte 9.5 Der Verbrauchsgüterkauf: Der (auch) betrieblich genutzte Pkw 9.6 Werkvertrag - Was ist das? 9.7 Das mangelhafte Werk 9.8 Die gescheiterte Abnahme 9.9 Die Selbstvornahme: Das kann ich alles besser 9.10 Ersatz von Aus- und Einbaukosten sowie mangelhaften Materials bei der Leistungskette - das Damoklesschwert des kleinen Handwerkers 9.11 Fiktive Abnahme bei wesentlichen Mängeln - vermeintliche Hintertür für den Handwerker 9.12 Verweigerte Abnahme - Möglichkeiten des Auftragnehmers zur erleichterten Zustandsfeststellung 9.13 Abschlagszahlungen nach dem tatsächlichen Vertragswert - bessere oder einfachere Liquidität? 9.14 Neuer Vertragstyp BGB-Bauvertrag - sinnvolle Alternative zur VOB/B 9.15 Anordnungsrecht des Auftraggebers/Bestellers - Segen oder Fluch des Auftragnehmers? 9.16 Vergütungsanpassung bei Anordnungsrecht des Auftraggebers - Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis 9.17 Einstweilige Verfügung - erleichterte Durchsetzung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs? 9.18 Der Verbraucherbauvertrag - um was für einen Vertragstyp handelt es sich hierbei und wann liegt er vor? 9.19 Der Verbraucherbauvertrag - welche besonderen Schutzvorschriften und Hinweispflichten sind zu beachten? 9.20 Die neue HOAI 9.21 Verträge über digitale Produkte: Der gepflegte Rasen

9.18 Der Verbraucherbauvertrag - um was für einen Vertragstyp handelt es sich hierbei und wann liegt er vor?

Autor: Becker

9.18.1 Beratungssituation

Der Mandant ist ein Bauunternehmer, der schlüsselfertige Gesamtpakete erbringt, Häuser saniert und hierfür die entsprechenden Nachunternehmer und Handwerker beauftragt. Seine Kunden, i.d.R. Verbraucher, beauftragen den Mandanten i.d.R. nicht mit einzelnen Gewerken (Badsanierung, Heizungsausbau, Fußbodenverlegen), sondern mit der kompletten Sanierung.

Der Mandant fragt, ob er zukünftig etwas bei der Vertragsgestaltung beachten muss, er habe gehört, es gebe im Werkvertragsrecht neue Vorschriften, die Verbraucher besonders schützten.

9.18.2 Rechtliche Einordnung

Verbraucherbauvertrag

Gänzlich neu eingeführt werden soll mit den §§ 650i ff. BGB der Vertragstyp des Verbraucherbauvertrags sowie eine Vielzahl damit einhergehender Schutzvorschriften, wie die Höhe und Absicherung von Abschlagzahlungen, die Vorlage einer Baubeschreibung sowie einem gesonderten Widerrufsrecht. Hintergrund ist nach dem Regierungsentwurf und der Begründung das gesteigerte Schutzbedürfnis des Verbrauchers bei wirtschaftlich bedeutenden Bauverträgen.

§ 650i BGB

(1) Verbraucherverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

(2) Für Verbraucherverträge gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels.