Autor: Becker |
Der Mandant ist ein Bauunternehmer, der schlüsselfertige Gesamtpakete erbringt, Häuser saniert und hierfür die entsprechenden Nachunternehmer und Handwerker beauftragt. Seine Kunden, i.d.R. Verbraucher, beauftragen den Mandanten i.d.R. nicht mit einzelnen Gewerken (Badsanierung, Heizungsausbau, Fußbodenverlegen), sondern mit der kompletten Sanierung.
Der Mandant fragt, ob er zukünftig etwas bei der Vertragsgestaltung beachten muss, er habe gehört, es gebe im Werkvertragsrecht neue Vorschriften, die Verbraucher besonders schützten.
Gänzlich neu eingeführt werden soll mit den §§ 650i ff. BGB der Vertragstyp des Verbraucherbauvertrags sowie eine Vielzahl damit einhergehender Schutzvorschriften, wie die Höhe und Absicherung von Abschlagzahlungen, die Vorlage einer Baubeschreibung sowie einem gesonderten Widerrufsrecht. Hintergrund ist nach dem Regierungsentwurf und der Begründung das gesteigerte Schutzbedürfnis des Verbrauchers bei wirtschaftlich bedeutenden Bauverträgen.
(1) Verbraucherverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. (2) Für Verbraucherverträge gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapitels. |
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