9.1 Die Nacherfüllung: Die defekte Kaffeemaschine 9.2 Die gescheiterte Nacherfüllung 9.3 Schadenersatz: Die überschwemmte Wohnung 9.4 Die Garantie: Die defekte Festplatte 9.5 Der Verbrauchsgüterkauf: Der (auch) betrieblich genutzte Pkw 9.6 Werkvertrag - Was ist das? 9.7 Das mangelhafte Werk 9.8 Die gescheiterte Abnahme 9.9 Die Selbstvornahme: Das kann ich alles besser 9.10 Ersatz von Aus- und Einbaukosten sowie mangelhaften Materials bei der Leistungskette - das Damoklesschwert des kleinen Handwerkers 9.11 Fiktive Abnahme bei wesentlichen Mängeln - vermeintliche Hintertür für den Handwerker 9.12 Verweigerte Abnahme - Möglichkeiten des Auftragnehmers zur erleichterten Zustandsfeststellung 9.13 Abschlagszahlungen nach dem tatsächlichen Vertragswert - bessere oder einfachere Liquidität? 9.14 Neuer Vertragstyp BGB-Bauvertrag - sinnvolle Alternative zur VOB/B 9.15 Anordnungsrecht des Auftraggebers/Bestellers - Segen oder Fluch des Auftragnehmers? 9.16 Vergütungsanpassung bei Anordnungsrecht des Auftraggebers - Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis 9.17 Einstweilige Verfügung - erleichterte Durchsetzung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs? 9.18 Der Verbraucherbauvertrag - um was für einen Vertragstyp handelt es sich hierbei und wann liegt er vor? 9.19 Der Verbraucherbauvertrag - welche besonderen Schutzvorschriften und Hinweispflichten sind zu beachten? 9.20 Die neue HOAI 9.21 Verträge über digitale Produkte: Der gepflegte Rasen

9.2 Die gescheiterte Nacherfüllung

Autor: Hoffmann

9.2.1 Beratungssituation

Mandant M hat günstig einen Jahreswagen erstanden. Bei der jährlichen Inspektion fällt auf, dass das Fahrzeug entgegen der Zusicherung des Verkäufers einen alten Unfallschaden aufweist. M möchte das Auto „sofort wieder loswerden“.

9.2.2 Rechtliche Einordnung

Eine Nacherfüllung (siehe dazu die Beratungssituation unter Kapitel 9.1) scheidet aus, da der Mangel nicht behebbar ist.2 Selbst durch eine fachgerechte Instandsetzung lässt sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht korrigieren. Eine Ersatzlieferung ist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf, da es das Fahrzeug so nur einmal gibt, unmöglich. Dem Mandanten steht, ohne dass er dem Verkäufer eine Nacherfüllungsmöglichkeit einräumen müsste, ein Minderungsrecht oder – wie hier begehrt – die Möglichkeit des Rücktritts.

Rücktritt

Die Voraussetzungen des Rücktritts (§ 323 Abs. 1 BGB) im Überblick:

1.

Gegenseitiger Vertrag/wirksamer Kaufvertrag

2.

Vorliegen eines Mangels

3.

Angemessene Frist zur Nachbesserung, falls nicht ausnahmsweise entbehrlich – hier gem. § 326 Abs. 5 BGB –, weil eine Nacherfüllung ohnehin unmöglich ist

4.

Verstreichen der Frist

5.

Kein Ausschluss des Rücktritts wegen Unerheblichkeit des Mangels

6.

Erklärung des Rücktritts (§ 349 BGB)