9.2 Die gescheiterte Nacherfüllung

Autor: Hoffmann

9.2.1 Beratungssituation

Mandant M hat günstig einen Jahreswagen erstanden. Bei der jährlichen Inspektion fällt auf, dass das Fahrzeug entgegen der Zusicherung des Verkäufers einen alten Unfallschaden aufweist. M möchte das Auto "sofort wieder loswerden".

9.2.2 Rechtliche Einordnung

Eine Nacherfüllung (siehe dazu die Beratungssituation unter Kapitel 9.1) scheidet aus, da der Mangel nicht behebbar ist.2 Selbst durch eine fachgerechte Instandsetzung lässt sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht korrigieren. Eine Ersatzlieferung ist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf, da es das Fahrzeug so nur einmal gibt, unmöglich. Dem Mandanten steht, ohne dass er dem Verkäufer eine Nacherfüllungsmöglichkeit einräumen müsste, ein Minderungsrecht oder - wie hier begehrt - die Möglichkeit des Rücktritts.

Rücktritt

Die Voraussetzungen des Rücktritts (§ 323 Abs. 1 BGB) im Überblick:

1.

gegenseitiger Vertrag/wirksamer Kaufvertrag

2.

Vorliegen eines Mangels

3.

angemessene Frist zur Nachbesserung, falls nicht ausnahmsweise entbehrlich - hier gem. § 326 Abs. 5 BGB -, weil eine Nacherfüllung ohnehin unmöglich ist

4.

Verstreichen der Frist

5.

kein Ausschluss des Rücktritts wegen Unerheblichkeit des Mangels

6.

Erklärung des Rücktritts (§ 349 BGB)