9.1 Die Nacherfüllung: Die defekte Kaffeemaschine 9.2 Die gescheiterte Nacherfüllung 9.3 Schadenersatz: Die überschwemmte Wohnung 9.4 Die Garantie: Die defekte Festplatte 9.5 Der Verbrauchsgüterkauf: Der (auch) betrieblich genutzte Pkw 9.6 Werkvertrag - Was ist das? 9.7 Das mangelhafte Werk 9.8 Die gescheiterte Abnahme 9.9 Die Selbstvornahme: Das kann ich alles besser 9.10 Ersatz von Aus- und Einbaukosten sowie mangelhaften Materials bei der Leistungskette - das Damoklesschwert des kleinen Handwerkers 9.11 Fiktive Abnahme bei wesentlichen Mängeln - vermeintliche Hintertür für den Handwerker 9.12 Verweigerte Abnahme - Möglichkeiten des Auftragnehmers zur erleichterten Zustandsfeststellung 9.13 Abschlagszahlungen nach dem tatsächlichen Vertragswert - bessere oder einfachere Liquidität? 9.14 Neuer Vertragstyp BGB-Bauvertrag - sinnvolle Alternative zur VOB/B 9.15 Anordnungsrecht des Auftraggebers/Bestellers - Segen oder Fluch des Auftragnehmers? 9.16 Vergütungsanpassung bei Anordnungsrecht des Auftraggebers - Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis 9.17 Einstweilige Verfügung - erleichterte Durchsetzung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs? 9.18 Der Verbraucherbauvertrag - um was für einen Vertragstyp handelt es sich hierbei und wann liegt er vor? 9.19 Der Verbraucherbauvertrag - welche besonderen Schutzvorschriften und Hinweispflichten sind zu beachten? 9.20 Die neue HOAI 9.21 Verträge über digitale Produkte: Der gepflegte Rasen

9.20 Die neue HOAI

Autor: Deubner

9.20.1 Beratungssituation

Bauunternehmer B ist verärgert, weil sein Geschäftspartner, der Architekt A, bekundet hat, dass er sich bezüglich seines Honorars nicht mehr an bisherige Höchstgrenzen gebunden fühlt. B meint, dass das doch nicht sein könne.

9.20.2 Rechtliche Einordnung

Verstoß gegen EU-Recht

Die bis zum 31.12.2020 gültige Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) hat gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG verstoßen.25 Insbesondere wurden die in der HOAI geregelten Mindest- und Höchstsätze verworfen. Der Gesetzgeber hat daher mit Wirkung ab dem 01.01.2021 eine Neuregelung beschlossen.

Gesetzliche Neuregelung

Er hat dabei das Architektenleistungsgesetz (ArchLG) dahin geändert, dass die Bundesregierung zum Erlass einer Honorarordnung ermächtigt wird, welche im Ergebnis keine verbindlichen (Mindest-)Honorare festlegt, sondern nur eine Honorarorientierung nach bestimmten Maßstäben bietet.

Nachdem das Honorar nunmehr grundsätzlich frei vereinbar ist, muss sich eine prüfbare Schlussrechnung nach der vereinbarten Honorarregelung richten und für den Auftraggeber verständlich sein, nicht mehr und nicht weniger. Wenn die Vertragsteile die Höhe des Honorars und die Ermittlung des Honorars nach HOAI vereinbart haben, dann muss natürlich „nach HOAI“ abgerechnet werden. Es gelten dann die Orientierungswerte der aktuellen HOAI.