Autor: Deubner |
Bauunternehmer B ist verärgert, weil sein Geschäftspartner, der Architekt A, bekundet hat, dass er sich bezüglich seines Honorars nicht mehr an bisherige Höchstgrenzen gebunden fühlt. B meint, dass das doch nicht sein könne.
Die bis zum 31.12.2020 gültige
Er hat dabei das Architektenleistungsgesetz (ArchLG) dahin geändert, dass die Bundesregierung zum Erlass einer Honorarordnung ermächtigt wird, welche im Ergebnis keine verbindlichen (Mindest-)Honorare festlegt, sondern nur eine Honorarorientierung nach bestimmten Maßstäben bietet.
Nachdem das Honorar nunmehr grundsätzlich frei vereinbar ist, muss sich eine prüfbare Schlussrechnung nach der vereinbarten Honorarregelung richten und für den Auftraggeber verständlich sein, nicht mehr und nicht weniger. Wenn die Vertragsteile die Höhe des Honorars und die Ermittlung des Honorars nach
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