9.20 Die neue HOAI

Autor: Deubner Verlag

9.20.1 Beratungssituation

Bauunternehmer B ist verärgert, weil sein Geschäftspartner, der Architekt A, bekundet hat, dass er sich bezüglich seines Honorars nicht mehr an bisherige Höchstgrenzen gebunden fühlt. B meint, dass das doch nicht sein könne.

9.20.2 Rechtliche Einordnung

Verstoß gegen EU-Recht

Die bis zum 31.12.2020 gültige Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) hat gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG verstoßen.25 Insbesondere wurden die in der HOAI geregelten Mindest- und Höchstsätze verworfen. Der Gesetzgeber hat daher mit Wirkung ab dem 01.01.2021 eine Neuregelung beschlossen.

Gesetzliche Neuregelung

Er hat dabei das Architektenleistungsgesetz (ArchLG) dahin geändert, dass die Bundesregierung zum Erlass einer Honorarordnung ermächtigt wird, welche im Ergebnis keine verbindlichen (Mindest-)Honorare festlegt, sondern nur eine Honorarorientierung nach bestimmten Maßstäben bietet.

Nachdem das Honorar nunmehr grundsätzlich frei vereinbar ist, muss sich eine prüfbare Schlussrechnung nach der vereinbarten Honorarregelung richten und für den Auftraggeber verständlich sein, nicht mehr und nicht weniger. Wenn die Vertragsteile die Höhe des Honorars und die Ermittlung des Honorars nach HOAI vereinbart haben, dann muss natürlich "nach HOAI" abgerechnet werden. Es gelten dann die Orientierungswerte der aktuellen HOAI.