Autor: Hoffmann |
Mandant M möchte seinen in der gesamten Nachbarschaft gerühmten englischen Rasen nicht mehr selbst zweimal in der Woche mähen. M erwirbt nach eingehender Beratung bei dem örtlichen Fachhändler V einen Mähroboter, Landrad 5000, der ihm die lästige Arbeit abnimmt. Der Mähroboter kann ausschließlich per App über das Handy gesteuert werden.
Dreieinhalb Jahre lang funktioniert der Roboter einwandfrei. Als M jedoch drei Wochen vor seinem 50. Geburtstag - zu dem er eine große Gartenparty plant und zu der er seine ganze Nachbarschaft eingeladen hat - seinen Vorgarten inspiziert, stellt er fest, dass der Mähroboter den Befehlen aus der App nicht mehr folgt. Noch am selben Tag meldet sich M bei V und verlangt Behebung der Störung. V erklärt M, dass es Sicherheitslücken in der App gegeben habe und die Störung die Folge eines Hackerangriffs sei, der die Kommunikation zwischen App und Mähroboter störe. V sichert M zu, dass er ihm schnellstmöglich ein Update für die in dem Mäher verwendete Software zur Verfügung stelle, mit welchem die Störung behoben werde. Nunmehr, eine Woche vor der großen Gartenparty, hat M immer noch nichts von V gehört. Er möchte sich daher schnellstmöglich einen neuen Rasenmäher eines anderen Herstellers kaufen und den Kaufpreis für den alten Rasenmäher - gegen Rückgabe des alten Geräts - von V zurückbekommen.
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