9.1 Die Nacherfüllung: Die defekte Kaffeemaschine 9.2 Die gescheiterte Nacherfüllung 9.3 Schadenersatz: Die überschwemmte Wohnung 9.4 Die Garantie: Die defekte Festplatte 9.5 Der Verbrauchsgüterkauf: Der (auch) betrieblich genutzte Pkw 9.6 Werkvertrag - Was ist das? 9.7 Das mangelhafte Werk 9.8 Die gescheiterte Abnahme 9.9 Die Selbstvornahme: Das kann ich alles besser 9.10 Ersatz von Aus- und Einbaukosten sowie mangelhaften Materials bei der Leistungskette - das Damoklesschwert des kleinen Handwerkers 9.11 Fiktive Abnahme bei wesentlichen Mängeln - vermeintliche Hintertür für den Handwerker 9.12 Verweigerte Abnahme - Möglichkeiten des Auftragnehmers zur erleichterten Zustandsfeststellung 9.13 Abschlagszahlungen nach dem tatsächlichen Vertragswert - bessere oder einfachere Liquidität? 9.14 Neuer Vertragstyp BGB-Bauvertrag - sinnvolle Alternative zur VOB/B 9.15 Anordnungsrecht des Auftraggebers/Bestellers - Segen oder Fluch des Auftragnehmers? 9.16 Vergütungsanpassung bei Anordnungsrecht des Auftraggebers - Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis 9.17 Einstweilige Verfügung - erleichterte Durchsetzung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs? 9.18 Der Verbraucherbauvertrag - um was für einen Vertragstyp handelt es sich hierbei und wann liegt er vor? 9.19 Der Verbraucherbauvertrag - welche besonderen Schutzvorschriften und Hinweispflichten sind zu beachten? 9.20 Die neue HOAI 9.21 Verträge über digitale Produkte: Der gepflegte Rasen

9.5 Der Verbrauchsgüterkauf: Der (auch) betrieblich genutzte Pkw

Autor: Hoffmann

9.5.1 Beratungssituation

Der Mandant – Architekt – schafft sich einen betrieblichen Pkw an. Er nutzt das Fahrzeug auch privat. Laut Kaufvertrag sind einige Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, so dass sich der Verkäufer weigert, einen nach einigen Monaten eingetretenen Schaden zu beheben.

9.5.2 Rechtliche Einordnung

Verbraucher

Die §§ 474479 BGB schützen Verbraucher besonders. So können Gewährleistungsrechte nicht abbedungen werden.

Im Zuge der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie (WKRL) wurden §§ 474  ff. BGB mit Wirkung ab dem 01.01.2022 in vielfacher Hinsicht geändert. Insbesondere wurde der Ausdruck „Sache“ durchgehend durch das Wort „Ware“ ersetzt, die Sonderregelungen zur absoluten Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung (§ 475 Abs. 4 BGB und § 475 Abs. 5 BGB a.F.) aufgehoben und Regelungen über den Kauf von Waren mit digitalen Elementen (§§ 475a–475c und 475e BGB) eingefügt. § 475d BGB ordnet Ausnahmen vom Nacherfüllungsrecht des Verkäufers an und verdrängt § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 sowie § 440 BGB. Die Möglichkeiten für von der üblichen (objektiven) Beschaffenheit abweichende Vereinbarungen – sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarungen – wurden drastisch beschränkt. Auch die WKRL ist vollharmonisierend.