9.5 Der Verbrauchsgüterkauf: Der (auch) betrieblich genutzte Pkw

Autor: Hoffmann

9.5.1 Beratungssituation

Der Mandant - Architekt - schafft sich einen betrieblichen Pkw an. Er nutzt das Fahrzeug auch privat. Laut Kaufvertrag sind einige Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, so dass sich der Verkäufer weigert, einen nach einigen Monaten eingetretenen Schaden zu beheben.

9.5.2 Rechtliche Einordnung

Verbraucher

Die §§ 474 - 479 BGB schützen Verbraucher besonders. So können Gewährleistungsrechte nicht abbedungen werden.

Im Zuge der Umsetzung der Warenkauf-RL wurden §§ 474 ff. BGB mit Wirkung ab dem 01.01.2022 in vielfacher Hinsicht geändert. Insbesondere wurde der Ausdruck "Sache" durchgehend durch das Wort "Ware" ersetzt, die Sonderregelungen zur absoluten Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung (§ 475 Abs. 4 BGB und § 475 Abs. 5 BGB a.F.) aufgehoben und Regelungen über den Kauf von Waren mit digitalen Elementen (§§ 475a-475c und 475e BGB) eingefügt. § 475d BGB ordnet Ausnahmen vom Nacherfüllungsrecht des Verkäufers an und verdrängt § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 sowie § 440 BGB. Die Möglichkeiten für von der üblichen (objektiven) Beschaffenheit abweichende Vereinbarungen - sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarungen - wurden drastisch beschränkt. Auch die Warenkauf-RL ist vollharmonisierend.