9.1 Die Nacherfüllung: Die defekte Kaffeemaschine 9.2 Die gescheiterte Nacherfüllung 9.3 Schadenersatz: Die überschwemmte Wohnung 9.4 Die Garantie: Die defekte Festplatte 9.5 Der Verbrauchsgüterkauf: Der (auch) betrieblich genutzte Pkw 9.6 Werkvertrag - Was ist das? 9.7 Das mangelhafte Werk 9.8 Die gescheiterte Abnahme 9.9 Die Selbstvornahme: Das kann ich alles besser 9.10 Ersatz von Aus- und Einbaukosten sowie mangelhaften Materials bei der Leistungskette - das Damoklesschwert des kleinen Handwerkers 9.11 Fiktive Abnahme bei wesentlichen Mängeln - vermeintliche Hintertür für den Handwerker 9.12 Verweigerte Abnahme - Möglichkeiten des Auftragnehmers zur erleichterten Zustandsfeststellung 9.13 Abschlagszahlungen nach dem tatsächlichen Vertragswert - bessere oder einfachere Liquidität? 9.14 Neuer Vertragstyp BGB-Bauvertrag - sinnvolle Alternative zur VOB/B 9.15 Anordnungsrecht des Auftraggebers/Bestellers - Segen oder Fluch des Auftragnehmers? 9.16 Vergütungsanpassung bei Anordnungsrecht des Auftraggebers - Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis 9.17 Einstweilige Verfügung - erleichterte Durchsetzung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs? 9.18 Der Verbraucherbauvertrag - um was für einen Vertragstyp handelt es sich hierbei und wann liegt er vor? 9.19 Der Verbraucherbauvertrag - welche besonderen Schutzvorschriften und Hinweispflichten sind zu beachten? 9.20 Die neue HOAI 9.21 Verträge über digitale Produkte: Der gepflegte Rasen

9.7 Das mangelhafte Werk

Autor: Hoffmann

9.7.1 Beratungssituation

Mandant M vermietet mit seiner Immobiliengruppe Wohnungen. Für eine neu zu vermietende Penthousewohnung bestellt er bei Küchenunternehmer K eine maßgeschneiderte Einbauküche. Als die Küche geliefert wird, stellt M fest, dass die Küche nicht maßgerecht angefertigt wurde und daher nicht passt.

9.7.2 Rechtliche Einordnung

Mangel im Werkvertragsrecht

Wie dem Käufer beim Kaufvertrag stehen dem Besteller beim Werkvertrag Gewährleistungsansprüche zu, soweit ein Mangel (§ 633 BGB) vorliegt. Der Begriff des Mangels ist dabei, mit Ausnahme einer Besonderheit, nahezu deckungsgleich zum Kaufrecht.

Sachmangel

Ein Mangel ist jede Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Bei der Istbeschaffenheit handelt es sich um den tatsächlichen Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. Vollendung. Der geschuldete Erfolg, also der Sollzustand, ergibt sich nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB in erster Linie aus der Parteivereinbarung. Bloße Anpreisungen wie „Erste Qualität“, „hervorragende Durchführung“ oder ähnliche beziehen sich nicht auf eine Beschaffenheit, so dass sie nicht Gegenstand einer entsprechenden Vereinbarung sind.

Abweichung von Sollbeschaffenheit