Autor: Hoffmann |
Mandant M vermietet mit seiner Immobiliengruppe Wohnungen. Für eine neu zu vermietende Penthousewohnung bestellt er bei Küchenunternehmer K eine maßgeschneiderte Einbauküche. Als die Küche geliefert wird, stellt M fest, dass die Küche nicht maßgerecht angefertigt wurde und daher nicht passt.
Wie dem Käufer beim Kaufvertrag stehen dem Besteller beim Werkvertrag Gewährleistungsansprüche zu, soweit ein Mangel (§ 633 BGB) vorliegt. Der Begriff des Mangels ist dabei, mit Ausnahme einer Besonderheit, nahezu deckungsgleich zum Kaufrecht.
Ein Mangel ist jede Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Bei der Istbeschaffenheit handelt es sich um den tatsächlichen Zustand des Werks zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. Vollendung. Der geschuldete Erfolg, also der Sollzustand, ergibt sich nach § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB in erster Linie aus der Parteivereinbarung. Bloße Anpreisungen wie "Erste Qualität", "hervorragende Durchführung" oder ähnliche beziehen sich nicht auf eine Beschaffenheit, so dass sie nicht Gegenstand einer entsprechenden Vereinbarung sind.
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