Autor: Hoffmann |
Bauunternehmer B hat ein Einfamilienhaus errichtet. Der Bauherr verweigert die Abnahme und die Zahlung der letzten Werklohnrate, da er das Gebäude wegen bestimmter Mängel nicht abnehmen könne. Tatsächlich entfaltet die Gästetoilette recht geringen Wasserdruck. Im Übrigen liegen jedoch keine Mängel vor.
Die Abnahme ist im Werkvertragsrecht zentral. Mit der Abnahme
beginnt grundsätzlich die Verjährungsfrist zu laufen, |
tritt grundsätzlich die Fälligkeit des Werklohns ein, |
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über und |
geht die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln auf den Auftraggeber über, soweit dieser bei der Abnahme keinen Vorbehalt erklärt hat. |
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