9.1 Die Nacherfüllung: Die defekte Kaffeemaschine 9.2 Die gescheiterte Nacherfüllung 9.3 Schadenersatz: Die überschwemmte Wohnung 9.4 Die Garantie: Die defekte Festplatte 9.5 Der Verbrauchsgüterkauf: Der (auch) betrieblich genutzte Pkw 9.6 Werkvertrag - Was ist das? 9.7 Das mangelhafte Werk 9.8 Die gescheiterte Abnahme 9.9 Die Selbstvornahme: Das kann ich alles besser 9.10 Ersatz von Aus- und Einbaukosten sowie mangelhaften Materials bei der Leistungskette - das Damoklesschwert des kleinen Handwerkers 9.11 Fiktive Abnahme bei wesentlichen Mängeln - vermeintliche Hintertür für den Handwerker 9.12 Verweigerte Abnahme - Möglichkeiten des Auftragnehmers zur erleichterten Zustandsfeststellung 9.13 Abschlagszahlungen nach dem tatsächlichen Vertragswert - bessere oder einfachere Liquidität? 9.14 Neuer Vertragstyp BGB-Bauvertrag - sinnvolle Alternative zur VOB/B 9.15 Anordnungsrecht des Auftraggebers/Bestellers - Segen oder Fluch des Auftragnehmers? 9.16 Vergütungsanpassung bei Anordnungsrecht des Auftraggebers - Guter Preis bleibt guter Preis und schlechter Preis bleibt schlechter Preis 9.17 Einstweilige Verfügung - erleichterte Durchsetzung des zusätzlichen Vergütungsanspruchs? 9.18 Der Verbraucherbauvertrag - um was für einen Vertragstyp handelt es sich hierbei und wann liegt er vor? 9.19 Der Verbraucherbauvertrag - welche besonderen Schutzvorschriften und Hinweispflichten sind zu beachten? 9.20 Die neue HOAI 9.21 Verträge über digitale Produkte: Der gepflegte Rasen

9.8 Die gescheiterte Abnahme

Autor: Hoffmann

9.8.1 Beratungssituation

Bauunternehmer B hat ein Einfamilienhaus errichtet. Der Bauherr verweigert die Abnahme und die Zahlung der letzten Werklohnrate, da er das Gebäude wegen bestimmter Mängel nicht abnehmen könne. Tatsächlich entfaltet die Gästetoilette recht geringen Wasserdruck. Im Übrigen liegen jedoch keine Mängel vor.

9.8.2 Rechtliche Einordnung

Bedeutung der Abnahme

Die Abnahme ist im Werkvertragsrecht zentral. Mit der Abnahme

beginnt grundsätzlich die Verjährungsfrist zu laufen,

tritt grundsätzlich die Fälligkeit des Werklohns ein,

geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über und

geht die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln auf den Auftraggeber über, soweit dieser bei der Abnahme keinen Vorbehalt erklärt hat.

Abnahmeverpflichtung