| Autor: Hoffmann |
Bauunternehmer B hat ein Einfamilienhaus errichtet. Der Bauherr verweigert die Abnahme und die Zahlung der letzten Werklohnrate, da er das Gebäude wegen bestimmter Mängel nicht abnehmen könne. Tatsächlich entfaltet die Gästetoilette recht geringen Wasserdruck. Im Übrigen liegen jedoch keine Mängel vor.
Die Abnahme ist im Werkvertragsrecht zentral. Mit der Abnahme
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