Autor: Hoffmann |
Mandant M betreibt einen Druckereibetrieb. Er hat kürzlich eine Maschine des Betriebs von R reparieren lassen, ist mit dem Ergebnis aber unzufrieden, die Maschine arbeite immer noch nicht richtig. Er meint, dass R es nicht richtig könne und er die Sache jetzt selbst in die Hand nehme.
Anders als das Kaufrecht kennt das Werkvertragsrecht ein Recht des Bestellers zur Selbstvornahme sowie einen Anspruch auf Vorschuss (§ 634 Nr. 2, § 637 BGB). Der aus dem Recht zur Selbstvornahme resultierende Aufwendungsersatzanspruch knüpft an den Ablauf einer Nacherfüllungsfrist an. Auf die Frage des Vertretenmüssens und damit auf die Gründe für die Fristüberschreitung kommt es jedoch nicht an.
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