BGH - Urteil vom 15.11.2007
III ZR 295/06
Normen:
BGB § 13 § 14 § 312 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 131
NJW 2008, 435
VersR 2008, 541
WM 2007, 2392
ZIP 2008, 27
wrp 2008, 111
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 10/06
AG Rendsburg, vom 05.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 288/05

Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln bei Vorbereitung einer Existenzgründung

BGH, Urteil vom 15.11.2007 - Aktenzeichen III ZR 295/06

DRsp Nr. 2007/22792

Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln bei Vorbereitung einer Existenzgründung

»Zur Abgrenzung von Unternehmer- und Verbraucherhandeln und zu einer Haustürsituation bei einem Rechtsgeschäft, das der Vorbereitung einer Existenzgründung dient (Fortführung der Grundsätze des Senatsbeschlusses BGHZ 162, 253).«

Normenkette:

BGB § 13 § 14 § 312 ;

Tatbestand:

Die Beklagte beabsichtigte, sich als Mitinhaberin eines Fitness-Studios selbständig zu machen, indem sie in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die dieses Studio betrieb, eintrat. Auf Einladung der Beklagten und ihres Ehemanns suchte der klagende Steuerberater die Eheleute am 7. Januar 2004 in deren Wohnung auf, um die steuerliche Situation der Eheleute zu "beleuchten". Der Kläger behauptet, bei dieser Gelegenheit sei er von der Beklagten mit der Erstellung eines Existenzgründungsberichts beauftragt worden, der insbesondere der Erlangung von Fördermitteln habe dienen sollen. Für die Ausarbeitung des Berichts stellte der Kläger der Beklagten ein Honorar für 40 Stunden zu je 80 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Diesen Betrag nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen hat er im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagt.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2005 hat die Beklagte den Vertrag gemäß §§ 312, 355 BGB vorsorglich widerrufen.