BAG - Urteil vom 25.10.2017
7 AZR 632/15
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 256 Abs. 1; HeilBerG NRW v. 09.05.2000 (i.d.F.v. 27.12.2005) § 2 Abs. 1 S. 1; HeilBerG NRW v. 09.05.2000 (i.d.F.v. 27.12.2005) § 6 Abs. 1 Nr. 10; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 16 S. 1; TzBfG § 17 S. 1; BGB § 125; BGB § 307 Abs. 1; NachweisG § 2 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 163
AuR 2018, 251
BB 2018, 755
EzA TzBfG § 14 Schriftform Nr. 5
EzA-SD 2018, 6
NZA 2018, 507
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1202/14
ArbG Düsseldorf, vom 31.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4827/14

Anforderungen an die BerufungsbegründungBefristungskontrollklage und allgemeine Feststellungsklage in einem KlagebegehrenAuslegungsgrundsätze für Allgemeine GeschäftsbedingungenDarlegungs- und Beweislast zur Schriftform von BefristungsabredenMerkmale einer Überraschungsklausel im ArbeitsvertragErreichen der Regelaltersgrenze als rechtfertigender Grund für eine BefristungsabredeNachträgliche Befristug eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 632/15

DRsp Nr. 2018/3586

Anforderungen an die Berufungsbegründung Befristungskontrollklage und allgemeine Feststellungsklage in einem Klagebegehren Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen Darlegungs- und Beweislast zur Schriftform von Befristungsabreden Merkmale einer Überraschungsklausel im Arbeitsvertrag Erreichen der Regelaltersgrenze als rechtfertigender Grund für eine Befristungsabrede Nachträgliche Befristug eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

Orientierungssätze: 1. Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Altersgrenzen bedürfen eines sie rechtfertigenden Sachgrunds iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG. Eine auf das Regelrentenalter abstellende Befristungsvereinbarung, die in Kollektivnormen und in Individualverträgen getroffen werden kann, ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn der dauerhafte Bezug von Leistungen aus einer Altersversorgung an die Stelle der Arbeitsvergütung tritt. Die Anbindung an eine rentenrechtliche Versorgung bei Ausscheiden durch eine Altersgrenze ist Bestandteil des Sachgrunds. Auf die konkrete wirtschaftliche Absicherung des Arbeitnehmers kommt es nicht an. Eine rentenrechtliche Versorgung in diesem Sinne kann nicht nur eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sein, sondern auch eine Regelaltersrente von einem Versorgungswerk iSv. § 6 Abs. 1 SGB VI.