BAG - Urteil vom 12.04.2016
9 AZR 744/14
Normen:
BBiG § 17 Abs. 1 S. 1; BBiG § 25; BBiG § 26;
Fundstellen:
AP BBiG § 17 Nr. 14
BB
EzA-SD 2016, 8
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 26.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 230/12
ArbG Dessau-Roßlau, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 68/11

Angemessenheit der Vergütung für die praktische Tätigkeit im Sinne von § 7 RettAssG

BAG, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 744/14

DRsp Nr. 2016/11176

Angemessenheit der Vergütung für die praktische Tätigkeit im Sinne von § 7 RettAssG

Orientierungssätze: 1. Der praktischen Tätigkeit nach § 7 RettAssG lag regelmäßig ein Vertragsverhältnis iSd. § 26 BBiG zugrunde. Der Praktikant hatte in diesen Fällen einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG. 2. Bei dem Merkmal "angemessene Vergütung" in § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung durch das Landesarbeitsgericht unterliegt damit nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. 3. Wenn einschlägige tarifliche Regelungen als Anhaltspunkt für die Ermittlung der angemessenen Vergütung fehlen, kann auf branchenübliche Sätze abgestellt werden, eine der Verkehrsauffassung des betreffenden Gewerbezweigs entsprechende Vergütung zugrunde gelegt oder auf Empfehlungen der Kammern oder Handwerksinnungen zurückgegriffen werden. Hierbei können auch Tarifverträge, die räumlich oder zeitlich nicht einschlägig sind, ein Anhaltspunkt und eine Orientierungshilfe bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung sein.

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 2014 - 3 Sa 230/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.