BSG - Urteil vom 30.08.2018
B 11 AL 15/17 R
Normen:
SGB III § 150 Abs. 1 S. 1; SGB III § 151; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2018, 576
BSGE 126, 217
NZA-RR 2019, 217
NZS 2019, 396
ZInsO 2019, 106
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 150/15
SG Gelsenkirchen, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 446/13

Anspruch auf ArbeitslosengeldBerücksichtigung einer während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung bei der Bemessung

BSG, Urteil vom 30.08.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R

DRsp Nr. 2018/18299

Anspruch auf Arbeitslosengeld Berücksichtigung einer während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung bei der Bemessung

Das während einer unwiderruflichen Freistellung gezahlte und abgerechnete Arbeitsentgelt ist in die Bemessung des Arbeitslosengeldes einzubeziehen (Aufgabe von BSG vom 8.7.2009 - B 11 AL 14/08 R = SozR 4-4300 § 130 Nr 6).

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 150 Abs. 1 S. 1; SGB III § 151; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres Alg auf der Grundlage der während einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung gezahlten Vergütung anstelle einer fiktiven Bemessung.