LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.01.2021
3 Sa 800/20
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 334
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1729/20

Anspruch auf Dank und Wünsche im Arbeitszeugnis für Arbeitnehmer mit einwandfreier und leicht überdurchschnittlicher LeistungKein Anspruch auf Bedauern des AusscheidensGebot der ZeugnisklarheitBestimmtheit der Zeugniskorrekturklage

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 800/20

DRsp Nr. 2021/4114

Anspruch auf Dank und Wünsche im Arbeitszeugnis für Arbeitnehmer mit einwandfreier und leicht überdurchschnittlicher Leistung Kein Anspruch auf Bedauern des Ausscheidens Gebot der Zeugnisklarheit Bestimmtheit der Zeugniskorrekturklage

1. Vereinbaren die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines "qualifizierten wohlwollenden Arbeitszeugnisses", lässt sich daraus allein die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Ausspruch von Dank und guten Zukunftswünschen im zu erteilenden Zeugnis nicht herleiten.2. Allerdings hat ein Arbeitnehmer, dem ein einwandfreies Verhalten und (zumindest leicht) überdurchschnittliche Leistungen attestiert werden, einen Rechtsanspruch auf den Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft im Arbeitszeugnis, soweit dem nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Das folgt aus dem Rücksichtnahmegebot gemäß § 241 Abs. 2 BGB, welches die Leistungspflicht nach § 109 GewO insoweit konkretisiert.3. Ein Rechtsanspruch auf die Äußerung eines - tatsächlich nicht vorhandenen - Bedauerns über das Ausscheiden des Mitarbeiters besteht hingegen nicht. Dem stünde die Wahrheitspflicht entgegen.

Tenor

I. - - - - - - - - - II. III. IV.