OLG Dresden - Beschluss vom 15.02.2021
5 U 1782/20
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1; EGBGB Art. 240 § 2;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 639/20

Ansprüche aus einem Mietvertrag über ein Objekt zum Betrieb eines TextileinzelhandelsSchließung des Textileinzelhandels aufgrund des IfSG anlässlich der Corona-PandemieStörung der großen GeschäftsgrundlageRisikoverteilung im MietrechtÖffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen

OLG Dresden, Beschluss vom 15.02.2021 - Aktenzeichen 5 U 1782/20

DRsp Nr. 2021/6927

Ansprüche aus einem Mietvertrag über ein Objekt zum Betrieb eines Textileinzelhandels Schließung des Textileinzelhandels aufgrund des IfSG anlässlich der Corona-Pandemie Störung der großen Geschäftsgrundlage Risikoverteilung im Mietrecht Öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen

1. Der Senat schlägt den Parteien vor, den Rechtsstreit mit der Annahme des folgenden Vergleichsvorschlages durch Anwaltschriftsatz an das Oberlandesgericht bis zum 22.02.2021 gemäß § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO zu beenden:

a) Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin 3.720,09 € zu bezahlen.

b) Die Parteien sind darüber einig, dass damit wechselseitig keine Ansprüche auf Zahlung oder Rückzahlung von Miete oder Nutzungsentschädigung für die Monate März und April 2020 in Bezug auf das streitgegenständliche Mietobjekt ... Straße 29 in xxx bestehen, welches Gegenstand des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages vom 13./26.09.2013 (Anlage K 1) ist.

c) Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.

2. Für den Fall, dass der Vergleichsvorschlag des Senates von den Parteien nicht angenommen wird, werden diese um Mitteilung bis zum 22.02.2021 gebeten, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden sind.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1; EGBGB Art. 240 § 2;