1. Der Senat schlägt den Parteien vor, den Rechtsstreit mit der Annahme des folgenden Vergleichsvorschlages durch Anwaltschriftsatz an das Oberlandesgericht bis zum 22.02.2021 gemäß § 278 Abs. 6 S. 1 ZPO zu beenden:
a) Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin 3.720,09 € zu bezahlen.
b) Die Parteien sind darüber einig, dass damit wechselseitig keine Ansprüche auf Zahlung oder Rückzahlung von Miete oder Nutzungsentschädigung für die Monate März und April 2020 in Bezug auf das streitgegenständliche Mietobjekt ... Straße 29 in xxx bestehen, welches Gegenstand des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages vom 13./26.09.2013 (Anlage K 1) ist.
c) Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.
2. Für den Fall, dass der Vergleichsvorschlag des Senates von den Parteien nicht angenommen wird, werden diese um Mitteilung bis zum 22.02.2021 gebeten, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden sind.
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