BAG - Urteil vom 25.04.2018
5 AZR 424/17
Normen:
AEUV Art. 153 Abs. 5; RL 2003/88/EG Art. 2 Nr. 2; BGB § 611 Abs. 1; BMTV (i.d.F.v. 20.06.2001) § 4.1.1; BMTV (i.d.F.v. 01.06.2001) § 5.1 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Wegzeit Nr. 12
AuR 2018, 487
BB 2018, 1907
DStR 2018, 2158
EzA BGB 2002 § 611 Nr. 11
EzA-SD 2018, 7
NZA 2018, 1211
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 40/17
ArbG Hamburg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 277/16

Arbeitsleistung und Vergütungspflicht im SynallagmaFahrten zur auswärtigen Einsatzstelle als Arbeitsleistung und -zeitTarifliche Vergütungsregelungen für Fahrten des Arbeitnehmers zu auswärtigen EinsatzstellenKeine Vergütungsvorgaben für Arbeitsleistungen aus dem Europäischen RechtKeine gesonderte Vergütung für Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle für Montagestammarbeitnehmer in der Nahmontage

BAG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 5 AZR 424/17

DRsp Nr. 2018/10016

Arbeitsleistung und Vergütungspflicht im Synallagma Fahrten zur auswärtigen Einsatzstelle als Arbeitsleistung und -zeit Tarifliche Vergütungsregelungen für Fahrten des Arbeitnehmers zu auswärtigen Einsatzstellen Keine Vergütungsvorgaben für Arbeitsleistungen aus dem Europäischen Recht Keine gesonderte Vergütung für Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle für Montagestammarbeitnehmer in der Nahmontage

Orientierungssätze: 1. Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an einer auswärtigen Arbeitsstelle zu erbringen, leistet er mit den Fahrten zum Kunden und zurück vergütungspflichtige Arbeit, unabhängig davon, ob Fahrtantritt und Fahrtende vom Betrieb des Arbeitgebers oder von der Wohnung des Arbeitnehmers aus erfolgen (Rn. 18). 2. Durch Arbeits- oder Tarifvertrag kann eine gesonderte Vergütungsregelung für eine andere als die eigentliche Tätigkeit und damit auch für Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle getroffen werden. Dabei darf allerdings für die in einem Kalendermonat insgesamt geleistete vergütungspflichte Arbeit der gesetzliche Anspruch auf den Mindestlohn nicht unterschritten werden (Rn. 19).