Artikel 75 DSGVO
Stand: 27.04.2016
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KAPITEL VII Zusammenarbeit und Kohärenz
Abschnitt 3 Europäischer Datenschutzausschuss

Artikel 75 DSGVO Sekretariat

Artikel 75 Sekretariat

DSGVO ( Datenschutz-Grundverordnung )

(1) Der Ausschuss wird von einem Sekretariat unterstützt, das von dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bereitgestellt wird. (2) Das Sekretariat führt seine Aufgaben ausschließlich auf Anweisung des Vorsitzes des Ausschusses aus. (3) Das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten, das an der Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist, unterliegt anderen Berichtspflichten als das Personal, das an der Wahrnehmung der dem Europäischen Datenschutzbeauftragten übertragenen Aufgaben beteiligt ist. (4) Soweit angebracht, erstellen und veröffentlichen der Ausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte eine Vereinbarung zur Anwendung des vorliegenden Artikels, in der die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit festgelegt sind und die für das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten gilt, das an der Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist. (5) Das Sekretariat leistet dem Ausschuss analytische, administrative und logistische Unterstützung. (6) Das Sekretariat ist insbesondere verantwortlich für a) das Tagesgeschäft des Ausschusses, b) die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Ausschusses, seinem Vorsitz und der Kommission, c) die Kommunikation mit anderen Organen und mit der Öffentlichkeit,