BAG - Urteil vom 25.06.2020
8 AZR 145/19
Normen:
EntgTranspG § 5 Abs. 2; EntgTranspG § 10 Abs. 1; EntgTranspG § 11; EntgTranspG § 12 Abs. 1; EntgTranspG § 14; EntgTranspG § 15; RL 2006/54/EG Art. 1;
Fundstellen:
AP EntgTranspG § 10 Nr. 1
ArbRB 2020, 197
AuR 2020, 378
AuR 2021, 204
AuR 2021, 42
BAGE 171, 195
BB 2020, 1588
BB 2020, 2739
BB 2021, 1015
DStR 2020, 1810
EzA EntgTranspG § 10 Nr. 1
EzA-SD 2020, 3
EzA-SD 2020, 9
MDR 2021, 175
NJW 2021, 572
NZA 2020, 1613
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 17 vom 25.06.2020
ZIP 2020, 2604
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 05.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 983/18
ArbG Berlin, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 5356/15

Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 2 EntgTranspGUnionsrechtliches Verständnis des Arbeitnehmerbegriffs in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspGAdressierung des Auskunftsverlangens nach §§ 14 und 15 EntgTransp GPassivlegitimation des Arbeitgebers bei Klage auf AuskunftserteilungDurchschnittliches Brutoentgelt und bis zu zwei weitere Entgeltbestandteile als Gegenstand eines Auskunftsbegehrens

BAG, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 8 AZR 145/19

DRsp Nr. 2020/9312

Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 2 EntgTranspG Unionsrechtliches Verständnis des Arbeitnehmerbegriffs in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG Adressierung des Auskunftsverlangens nach §§ 14 und 15 EntgTransp G Passivlegitimation des Arbeitgebers bei Klage auf Auskunftserteilung Durchschnittliches Brutoentgelt und bis zu zwei weitere Entgeltbestandteile als Gegenstand eines Auskunftsbegehrens

Orientierungssätze: 1. Richtlinien der Europäischen Union sind vollständig und genau einzuhalten, weshalb die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet sind, die Bestimmungen der Richtlinien in hinreichend verbindlicher, bestimmter und so genauer, klarer und eindeutiger Weise umzusetzen, dass dem Erfordernis der Rechtssicherheit in vollem Umfang genügt wird. Allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegt es, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts und damit auch der Richtlinien der Europäischen Union zu gewährleisten (Rn. 48 f.).