BSG - Urteil vom 21.11.2024
B 8 SO 5/23 R
Normen:
SGB XII § 94 Abs. 1a S. 1, 5; SGB XII § 117;
Fundstellen:
NZS 2025, 513
FamRZ 2025, 938
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 71/21
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SO 231/22

Auskunftsverlangen des Sozialhilfeträgers betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse

BSG, Urteil vom 21.11.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 5/23 R

DRsp Nr. 2025/4432

Auskunftsverlangen des Sozialhilfeträgers betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnisse

1. Das Auskunftsverfahren wegen des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe, der Hilfe zur stationären Pflege gewährt, ist zunächst auf Angaben zum Einkommen beschränkt, die für das Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze von 100 000 Euro maßgeblich sind. 2. Hinreichende Anhaltspunkte für das Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze liegen vor, wenn nach den bisher erkennbaren Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze besteht und dies keine nur entfernte Möglichkeit ist.