OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.03.2019
8 U 218/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3; AEUV Art. 107 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 149
NZI 2019, 668
ZIP 2019, 1178
ZInsO 2019, 1898
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 291/16

Auslegung eines Vertrages betreffend die Restrukturierung eines von Insolvenz bedrohten Unternehmens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.03.2019 - Aktenzeichen 8 U 218/17

DRsp Nr. 2019/8267

Auslegung eines Vertrages betreffend die Restrukturierung eines von Insolvenz bedrohten Unternehmens

Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Oktober 2017 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten - einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten - zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 26. Oktober 2017 und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3; AEUV Art. 107 Abs. 1;

Gründe:

I.