BAG - Urteil vom 19.08.2015
5 AZR 500/14
Normen:
GG Art. 7 Abs. 4 S. 4; BGB § 134; BGB § 138; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 612 Abs. 2; Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG vom 4. Februar 1992) § 5 Abs. 1 Nr. 4; Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG vom 4. Februar 1992) § 5 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 138 Nr. 71
BAGE 152, 228
DB 2015, 7
EzA-SD 2015, 14
NZA 2016, 10
NZA 2016, 183
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 04.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 218/13
ArbG Zwickau, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 429/12

Begriff des nicht wesentlichen Zurückbleibens der Gehälter der Lehrer an Privatschulen in Sachsen hinter den Gehältern an vergleichbaren öffentlichen Schulen

BAG, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 500/14

DRsp Nr. 2015/20413

Begriff des nicht wesentlichen Zurückbleibens der Gehälter der Lehrer an Privatschulen in Sachsen hinter den Gehältern an vergleichbaren öffentlichen Schulen

Die Vergütungsvereinbarung einer Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Privatschule im Freistaat Sachsen ist nach § 134 BGB nichtig, wenn die Vergütung 80 % der Vergütung einer vergleichbaren Lehrkraft an einer öffentlichen Schule unterschreitet. Orientierungssätze: 1. Art. 7 Abs. 4 GG iVm. § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG bezwecken auch den Schutz der Lehrkräfte an Privatschulen vor einer unangemessen niedrigen Vergütung. 2. Die Vergütung einer Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Privatschule im Freistaat Sachsen ist unangemessen niedrig, wenn sie nicht mindestens 80 % der Vergütung einer vergleichbaren Lehrkraft an einer entsprechenden öffentlichen Schule erreicht. 3. Die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung erfolgt anhand eines Gesamtvergleichs, in den nicht nur das Grundgehalt, sondern alle Vergütungsbestandteile einzubeziehen sind, die im Vergleichszeitraum aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wurden. Vergleichszeitraum sind die jeweiligen Zeitabschnitte, in denen sich arbeitsvertragliche und Vergleichsvergütung unverändert gegenüberstehen.