Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 30.198,35 € (fiktive Mängelbeseitigungskosten bezüglich der Gartenanlage) nebst Zinsen und in Höhe von 220 € (fehlender Rauchabzug zzgl. anteiliger Bauüberwachungskosten) nebst Zinsen sowie gegen die Verurteilung zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.594,91 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Die Anschlussrevision der Klägerin wird verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Revisions- sowie Anschlussrevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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