BGH - Beschluss vom 15.09.2020
II ZB 6/20
Normen:
AktG § 327a; AktG § 327b;
Fundstellen:
AG 2020, 949
BB 2020, 2928
BGHZ 227, 137
DB 2020, 2399
DStR 2020, 2742
DZWIR 2021, 104
MDR 2020, 1455
NZG 2020, 1386
WM 2020, 2139
ZIP 2020, 2230
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 277/07
OLG Frankfurt/Main, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 W 77/14

Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Falle des Ausschlusses von Minderheitsaktionären nach §§ 327a, 327b AktG; Voraussetzung der Bestimmung der Barabfindung nach dem Barwert der aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichszahlungen; Maßgeblichkeit des Fortbestehens des Unternehmensvertrags zum nach § 327b Abs. 1 S. 1 AktG maßgeblichen Zeitpunkt

BGH, Beschluss vom 15.09.2020 - Aktenzeichen II ZB 6/20

DRsp Nr. 2020/16130

Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Falle des Ausschlusses von Minderheitsaktionären nach §§ 327a, 327b AktG; Voraussetzung der Bestimmung der Barabfindung nach dem Barwert der aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichszahlungen; Maßgeblichkeit des Fortbestehens des Unternehmensvertrags zum nach § 327b Abs. 1 S. 1 AktG maßgeblichen Zeitpunkt

Die angemessene Barabfindung im Falle des Ausschlusses von Minderheitsaktionären nach §§ 327a, 327b AktG kann nach dem Barwert der aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichszahlungen bestimmt werden, wenn dieser höher ist als der auf den Anteil des Minderheitsaktionärs entfallende Anteil des Unternehmenswerts, der Unternehmensvertrag zum nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG maßgeblichen Zeitpunkt bestand und von seinem Fortbestand auszugehen war.

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 3, 24, 25, 42, 43, 47, 48, 55, 71-74, 78-80 wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2014 dahingehend abgeändert, dass die Abfindung auf 93,30 € je Stammaktie und auf 93,84 € je Vorzugsaktie festgesetzt wird.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.