Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 3, 24, 25, 42, 43, 47, 48, 55, 71-74, 78-80 wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juli 2014 dahingehend abgeändert, dass die Abfindung auf 93,30 € je Stammaktie und auf 93,84 € je Vorzugsaktie festgesetzt wird.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
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