BGH - Urteil vom 03.02.2010
XII ZR 189/06
Normen:
BGB § 242; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 2; BGB § 516 Abs. 1; BGB § 525; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; BGB § 1374 Abs. 2; BGB § 1376 Abs. 1; BGB § 1384;
Fundstellen:
BGHZ 184, 190
FamRB 2010, 197
FuR 2010, 467
JuS 2010, 732
WM 2010, 1136
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 234/05
KG Berlin, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 195/05

Beurteilung von Zuwendungen der Eltern an ihr künftiges Schwiegerkind als Schenkung in Abgrenzung zur unbenannten Zuwendung; Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegen das beschenkte Schwiegerkind nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung des gesetzlichen Güterstandes und des Zugewinnausgleichsanspruches des eigenen Kindes

BGH, Urteil vom 03.02.2010 - Aktenzeichen XII ZR 189/06

DRsp Nr. 2010/8641

Beurteilung von Zuwendungen der Eltern an ihr künftiges Schwiegerkind als Schenkung in Abgrenzung zur unbenannten Zuwendung; Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegen das beschenkte Schwiegerkind nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung des gesetzlichen Güterstandes und des Zugewinnausgleichsanspruches des eigenen Kindes

a) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 m.w.N.; BGHZ 129, 259, 263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.b) Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.).