OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.01.2019
29 U 183/17
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1; BGH § 437 Nr. 3; BGB § 444;
Fundstellen:
BauR 2019, 866
ZIP 2019, 1127
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 143/17

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des arglistigen Verschweigens verdeckter Mängel beim Kauf einer ImmobilieBegründetheit des Anspruchs auf Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 29 U 183/17

DRsp Nr. 2019/2194

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des arglistigen Verschweigens verdeckter Mängel beim Kauf einer Immobilie Begründetheit des Anspruchs auf Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten

1. Der Käufer einer Immobilie, der Unwirksamkeit des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses wegen arglistigen Verschweigens verdeckter Mängel durch den Verkäufer geltend macht, muss lediglich die objektiven Umstände darlegen und gegebenenfalls nachweisen, die einen hinreichend sicheren Schluss auf arglistiges Verschweigen bekannter Umstande zulassen.2. Auch der Käufer einer mangelhaften Sache kann seinen Schaden nicht auf der Grundlage der fiktiven Mangelbeseitigungskosten berechnen, wenn er die Sache behält. Dies gilt insbesondere, wenn die fiktiven Mangelbeseitigungskosten den Sachwert des Gebäudes erreichen oder übersteigen. Ebenso wie im Werkvertragsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 22.2.2018 - VII ZR 46/17) ist auch im Kaufrecht aus Gründen des allgemeinen vertraglichen Schadensrechts eine solche Abrechnung mit dem Verbot der Überkompensation unvereinbar

Tenor

1.

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.10.2017 und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsrechtszugs an das Landgericht zurückverwiesen.

2. 3.