Autor: Beuck |
Der Jahresabschluss der beratenen Gesellschaft weist einen Fehlbetrag auf. Auch die Ermittlung des Vermögens unter Liquidationswerten ergibt eine rechnerische Überschuldung. Sie werden nunmehr mit der Erstellung einer Fortführungsprognose beauftragt, um zu überprüfen, ob der Insolvenzgrund der Überschuldung nach § 19 Abs. 1 und 2 InsO vorliegt.
Die nachfolgende Darstellung stellt die Anforderungen an eine Fortführungsprognose unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten dar und gibt insoweit einen Einblick in die insolvenzrechtlichen Fallstricke der Fortführungsprognose. Eine steuer- oder wirtschaftsrechtliche Aufarbeitung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Für die Erstellung eines insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus und einer Fortführungsprognose bedarf es eines selbständigen Auftrags an den Steuerberater, der vom allgemeinen Beratungsmandat regelmäßig nicht erfasst ist.
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