10.11 Die Instandhaltung der Mietsache

Autor: Mettler

10.11.1 Beratungssituation

In einer Mietwohnung, die der Mandant angemietet hat, sind die Wasserleitungen brüchig. Der Vermieter des Mandanten lehnt die Erneuerung ab, da dies Mietersache sei. Trifft dies zu?

10.11.2 Rechtliche Einordnung

Erhaltung der Mietsache

Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Diese gesetzliche Bestimmung findet auf Wohn- und Gewerberaummietverhältnisse Anwendung und stellt die gesetzliche Rechtsgrundlage zur Durchsetzung erhaltungsnotwendiger Maßnahmen für den Mieter dar. Demgegenüber regelt § 554 BGB die Pflicht des Mieters, Maßnahmen, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind, zu dulden.

Abgrenzung

In diesem Kontext spielt die Unterscheidung der Begrifflichkeiten Instandhaltung und Instandsetzung eine Rolle. Unter Instandhaltung werden die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands der Mietsache zwecks Verhinderung von Schäden sowie die Beseitigung von Schäden und Beeinträchtigungen aufgrund üblicher Abnutzung verstanden. Demgegenüber ist der Oberbegriff der Instandsetzung derjenige der Reparatur. Es geht also um die Beseitigung von Schäden zwecks Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands der Mietsache.