10.7 Die Mieterhöhung

Autor: Mettler

10.7.1 Beratungssituation

Ein Mandant hat mit einem Mieter ein Wohnraummietverhältnis begründet. Ein schriftlicher Mietvertrag liegt vor, der keine Regelung zur Mieterhöhung enthält. Das Mietverhältnis läuft seit drei Jahren. Der Vermieter möchte die Miete erhöhen. Er fragt Sie, wie er dies tun kann.

10.7.2 Rechtliche Einordnung

Mieterhöhungsverlangen

Die Parteien eines Mietverhältnisses können eine Mieterhöhung nach § 557 Abs. 1 BGB frei vereinbaren. Ist eine solche Vereinbarung nicht möglich, z.B. weil sich Vermieter und Mieter nicht auf eine neue Miete einigen können, richten sich die Rechte des Vermieters bei Wohnraummietverhältnissen nach §§ 558 ff. BGB.4b So muss der Vermieter die Jahresfrist des § Abs. Satz 1 einhalten. Ein Mieterhöhungsverlangen kann also frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erfolgte die letzte Mieterhöhung beispielsweise zum 01.06. eines Jahres, kann das nächste Mieterhöhungsverlangen im Juni des Folgejahres gestellt werden mit entsprechender des Mieters von zwei Monaten, so dass das erneute Erhöhungsverlangen zum 01.09. eines Jahres wirkt, also 15 Monate nach dem letzten Erhöhungsverlangen. Diese Frist ist strikt einzuhalten, .