10.9 Die Mietsicherheit ("Kaution")

Autor: Mettler

10.9.1 Beratungssituation

Ein Mandant hat ein Mietobjekt vermietet, das der Mieter nicht pfleglich behandelt. Der Mandant befürchtet daher, dass er nach Ablauf des Mietverhältnisses erhebliche Zahlungsansprüche wegen der Verschlechterung der Mietsache gegenüber dem Mieter geltend machen muss. Der Mieter hatte zu Beginn des Vertragsverhältnisses mit dem Mandanten keine Mietsicherheit gestellt. Eine solche Verpflichtung enthält der abgeschlossene Mietvertrag auch nicht. Der Mandant möchte wissen, ob er von seinem Mieter dennoch eine Kaution verlangen kann.

10.9.2 Rechtliche Einordnung

Sowohl im Wohnraummietrecht als auch im Gewerberaummietrecht gilt, dass eine Mietsicherheit vom Mieter nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung verlangt werden kann, da gesetzliche Vorschriften über eine Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer Kaution nicht existieren. Fehlt es im Mietvertrag an einer vertraglichen Vereinbarung über die Leistung einer Mietsicherheit, hat der Vermieter keinen Rechtsanspruch auf Abschluss einer ergänzenden Vereinbarung über die Zahlung einer Kaution durch den Mieter. Eine gilt in dem Fall, dass nach dem Tod des Mieters dessen Ehegatte in das Mietverhältnis eintritt oder das Mietverhältnis mit einem überlebenden Mieter fortgesetzt wird (§§ , ). Bei solchen Fallkonstellationen kann der Vermieter eine Sicherheit ("Kaution") verlangen, wenn der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hatte (§ Abs. ).