Autoren: Mettler/Özdemir |
Ein Mandant hat ein Grundstück an einen Nachbarn notariell verkauft. In einem schriftlichen, nicht notariell beurkundeten Zusatzabkommen hat sich der Nachbar zur Rückübereignung unter gewissen Bedingungen bereiterklärt. Der Mandant bereut den Abschluss des Kaufvertrags und fragt, was er tun kann.
Soweit ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung veräußert werden sollen, schreibt das Gesetz in § 311b BGB vor, dass ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung bedarf.
"Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auslassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen." |
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