LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2021
21 Sa 1293/20
Normen:
BGB § 188 Abs. 2; BGB § 242; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2021, 432
EzA-SD 2021, 4
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 681/20

Dreiwochenklagefrist für jede einzelne Befristungsabrede gültigBindung des Gerichts an Vortrag zu Unwirksamkeitsgründen der Befristung des ArbeitsverhältnissesKeine Umgehung der Höchstüberlassungsdauer eines Leiharbeitnehmers bei sich anschließender sachgrundloser BefristungRechtsmissbräuchliche Befristung bei strategischen, systematischen Befristungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 21 Sa 1293/20

DRsp Nr. 2021/8034

Dreiwochenklagefrist für jede einzelne Befristungsabrede gültig Bindung des Gerichts an Vortrag zu Unwirksamkeitsgründen der Befristung des Arbeitsverhältnisses Keine Umgehung der Höchstüberlassungsdauer eines Leiharbeitnehmers bei sich anschließender sachgrundloser Befristung Rechtsmissbräuchliche Befristung bei strategischen, systematischen Befristungen

1. Greift eine klagende Partei mit einer Befristungskontrollklage mehrere Befristungsabreden an, muss die dreiwöchige Klagefrist im Hinblick auf jede der Befristungsabreden gewahrt sein. 2. Bringt eine klagende Partei zweifelsfrei zum Ausdruck, dass sie die Unwirksamkeit einer Befristung nur auf bestimmte Unwirksamkeitsgründe stützen will, ist dies nach § 17 Satz 2 TzbfG in Verbindung mit § 6 KSchG zu respektieren und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. 3. Ein Entleihunternehmen, das mit einem oder einer Leiharbeitnehmer:in einen sachgrundlos befristeteten Arbeitsvertrag abschließt und den oder die Arbeitnehmer:in auf demselben Arbeitsplatz weiterbeschäftigt, auf dem er oder sie bereits zuvor 18 Monate als Leiharbeitnehmer:in tätig war, umgeht allein dadurch nicht die Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer nach § 1 Absatz 1b in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nr. 1b und § 10 Absatz 1 AÜG.