4.11 Ehevertrag

Autoren: Godendorff/Krause

4.11.1 Beratungssituation

An den Steuerberater wird die Frage herangetragen, ob es möglich sei, einen Ehevertrag zu schließen, um allen möglichen Streitigkeiten anlässlich Trennung und Scheidung von vornherein aus dem Weg zu gehen. Am besten werde dieser so gestaltet, dass keiner etwas vom anderen verlangen könne.

4.11.2 Rechtliche Einordnung

Formerfordernis

Eheverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Etwas anderes gilt dann, wenn ein solcher Vertrag nach rechtskräftiger Scheidung geschlossen wird. Dann besteht das Formerfordernis nicht, die Vereinbarung kann in diesem Fall vom Familiengericht protokolliert werden.

Beispiel

Nach rechtskräftiger Scheidung verständigen sich die Ehegatten darauf, dass durch Zahlung von 30.000 € alle güterrechtlichen Ansprüche zwischen den geschiedenen Ehegatten erledigt sind. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der notariellen Beurkundung.

Vertragsfreiheit

Ehegatten können ihre finanziellen Verhältnisse vertraglich regeln. Auch dann, wenn sie die notwendige Form der notariellen Beurkundung einhalten, heißt dies noch nicht, dass der Vertrag in jedem Fall wirksam ist. Ein Vertrag ist nicht allein deshalb rechtmäßig, weil er durch einen Notar beurkundet wurde.

Beispiel