BGH - Beschluss vom 06.11.2019
XII ZB 311/18
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1; BGB § 1378 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 223, 374
FamRB 2020, 46
FamRZ 2020, 231
FuR 2020, 161
MDR 2020, 104
NJW 2020, 1300
ZIP 2020, 116
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe-Durlach, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 166/13
OLG Karlsruhe, vom 18.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 152/17

Eingehen einer gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtung eines Ehegatten vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten; Einstellen des Grundstückswerts als Aktivposten und der vollen noch offenen Darlehensvaluta als Passivposten einheitlich zum jeweiligen Stichtag im Anfangsvermögen und Endvermögen des Eigentümers

BGH, Beschluss vom 06.11.2019 - Aktenzeichen XII ZB 311/18

DRsp Nr. 2020/473

Eingehen einer gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtung eines Ehegatten vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten; Einstellen des Grundstückswerts als Aktivposten und der vollen noch offenen Darlehensvaluta als Passivposten einheitlich zum jeweiligen Stichtag im Anfangsvermögen und Endvermögen des Eigentümers

a) Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist (Fortführung von BGHZ 87, 265 = FamRZ 1983, 795 und Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272).b) Im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen.c) Die familienrechtliche Überlagerung des Innenverhältnisses der Ehegatten betrifft vornehmlich die Zahlung der laufenden Kreditraten und deren - regelmäßig ausgeschlossenen - gesonderten Ausgleich. Dagegen wirkt sie sich auf die Beteiligungsquote an der noch zur Rückzahlung offenen Kreditvaluta grundsätzlich nicht aus.