4.7 Elternunterhalt

Autoren: Godendorff/Krause

4.7.1 Beratungssituation

Die Eltern von Herrn Niemann sind betagt. Bisher wurden sie von seiner Schwester, dem weiteren Kind seiner Eltern betreut. Der Schwester wird es nun zu viel, weshalb der Umzug der Eltern in ein Pflegeheim ansteht. Herr Niemann befürchtet, nun für die Heimkosten in Anspruch genommen zu werden.

4.7.2 Rechtliche Einordnung

Grundlage

Grundlage des Anspruchs auf Elternunterhalt ist §  1601 BGB, in dem normiert ist: "Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren." Dieselbe Norm können auch Eltern gegenüber ihren Kindern in Anspruch nehmen, wenn sie bedürftig geworden sind. Die Ausgangssituation ist dann fast immer die, dass Eltern in einem Pflegeheim leben und ihre laufenden Einnahmen nicht ausreichen, um die Heimkosten zu bestreiten. Die öffentliche Hand übernimmt die Kosten und macht dann bei den Kindern im Wege des gesetzlichen Anspruchsübergangs nach §  93 SGB XII geltend, dass sie sich im Umfang der persönlichen Leistungsfähigkeit daran zu beteiligen haben.

Einkommensgrenze