Autor: Becker |
Der Mandant, ein Handwerker, bittet den Steuerberater um Erläuterung, wie er am effektivsten und schnellsten nach einem fertig gestellten Auftrag seine Schlussrechnung stellen kann bzw. was hierfür erforderlich ist. Kann er die Schlussrechnung einfach so dem Auftraggeber übersenden und was passiert, falls noch wesentliche Mängel vorliegen?
Gibt es da eine Möglichkeit, das zu vereinfachen oder einen rechtlichen Trick in diesem Fall?
Nach bisheriger Gesetzeslage kam eine fingierte Abnahme nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB nur dann in Betracht, wenn der Besteller auch zur Abnahme verpflichtet war, mithin nur unwesentliche Mängel vorlagen. Voraussetzung für eine Fiktion nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB ist:
Fertigstellung des geschuldeten Werks |
Setzen einer angemessen Frist und Ablauf derselben |
Verpflichtung zur Abnahme, d.h. keine wesentlichen Mängel |
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