2.1 Geld zum Abschied? - Abfindung

Autor: Gahle

2.1.1 Beratungssituation

Der Mandant informiert Sie darüber, dass er sich von einem Mitarbeiter trennen möchte. Im Gespräch äußert er seine Befürchtung, eine Abfindung zahlen zu müssen.

2.1.2 Rechtliche Einordnung

Abfindungsanspruch

Entgegen landläufiger Meinung existiert kein genereller Abfindungsanspruch bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Dem Arbeitnehmer steht vielmehr grundsätzlich nur dann eine Entschädigung zu, wenn

ein Arbeitsvertrag, anwendbarer Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Sozialplan dies vorsehen,

die Vorschriften über den Nachteilsausgleich (vgl. insbesondere § 113 BetrVG) eingreifen,

der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse i.S.v. § 1a KSchG ausspricht und der Arbeitnehmer diese akzeptiert,

das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis trotz Unwirksamkeit der Kündigung auf Antrag einer der Parteien auflöst (vgl. §§ 9 ff. KSchG) oder

eine solche zwischen den Parteien anlässlich des Ausscheidens des Arbeitnehmers vereinbart wird.

Hauptanwendungsfälle