BAG - Urteil vom 30.01.2019
5 AZR 556/17
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2; MiLoG § 22 Abs. 1 S. 2 Hs 1 und S. 2 Nr. 2-3; BBiG § 18 Abs. 1 S. 2; BBiG § 26; BGB § 191;
Fundstellen:
AP MiLoG § 22 Nr. 1
ArbRB 2019, 165
ArbRB 2019, 33
AuR 2019, 146
AuR 2019, 336
BAGE 165, 200
BB 2019, 1209
BB 2019, 371
DStR 2019, 521
DZWIR 2019, 200
EzA MiLoG § 22 Nr. 1
EzA-SD 2019, 6
EzA-SD 2019, 8
MDR 2019, 999
NJW 2019, 1765
NZA 2019, 773
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 5 vom 30.01.2019
ZIP 2019, 1135
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 995/16
ArbG Mönchengladbach, vom 13.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1390/16

Geltung des Mindestlohngesetzes auch für Praktikantinnen und PraktikantenZulässigkeit mehrerer Praktikumsabschnitte innerhalb von drei Monaten bei der Ausnahmeregelung für Orientierungspraktika im MindestlohngesetzNormzweck und Zulässigkeit von Unterbrechuneng eines OrientierungspraktikumsPauschalierende Berechnungsweise der Zeitabschnitte von Unterbrechungen eines Orientierungspraktikums

BAG, Urteil vom 30.01.2019 - Aktenzeichen 5 AZR 556/17

DRsp Nr. 2019/1586

Geltung des Mindestlohngesetzes auch für Praktikantinnen und Praktikanten Zulässigkeit mehrerer Praktikumsabschnitte innerhalb von drei Monaten bei der Ausnahmeregelung für Orientierungspraktika im Mindestlohngesetz Normzweck und Zulässigkeit von Unterbrechuneng eines Orientierungspraktikums Pauschalierende Berechnungsweise der Zeitabschnitte von Unterbrechungen eines Orientierungspraktikums

Wird ein Orientierungspraktikum iSd. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG aus Gründen in der Person des Praktikanten rechtlich oder tatsächlich unterbrochen, kann es um die Zeit der Unterbrechung verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Praktikumsabschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die tatsächliche Tätigkeit die Höchstdauer von insgesamt drei Monaten nicht überschreitet. Orientierungssätze: 1. Ein Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums iSd. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG kann aus Gründen in der Person des Praktikanten, beispielsweise aufgrund von Krankheit, Urlaub oder anderweitiger Tätigkeit, rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird (Rn. 11).