BVerfG - Beschluss vom 03.06.2020
1 BvR 990/20
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1; 3. BayIfSMV § 5 Abs. 2; IfSG § 73 Abs. 1a Nr. 24; VwGO § 47 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1409
NJW 2020, 2326
NVwZ 2020, 1038

Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Fall einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde (hier: Normen einer landesrechtlichen Verordnung); Bewehrung der Ausgangsbeschränkungen in Bayern als Ordnungswidrigkeit zur Eindämmung der sog. Corona-Pandemie

BVerfG, Beschluss vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 990/20

DRsp Nr. 2020/8628

Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde im Fall einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde (hier: Normen einer landesrechtlichen Verordnung); Bewehrung der Ausgangsbeschränkungen in Bayern als Ordnungswidrigkeit zur Eindämmung der sog. Corona-Pandemie

1. Der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber fachgerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass die angegriffenen Regelungen nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde außer Kraft getreten sind. Eine Verweisung auf die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle wäre nur dann unzumutbar, wenn in diesem Verfahren eine nachträgliche Feststellung der Vereinbarkeit von außer Kraft getretenen Normen mit höherrangigem Recht grundsätzlich nicht erlangt werden kann. Davon kann jedenfalls hinsichtlich der in den Corona-Verordnungen der Länder enthaltenen Verbote und Beschränkungen nicht ausgegangen werden.