4.8 Güterrecht

Autoren: Godendorff/Krause

4.8.1 Beratungssituation

Der Mandant lebt seit einiger Zeit von seiner Frau getrennt. Er zahlt Unterhalt für sie und die Kinder. Er möchte wissen, wie es um den Zugewinnausgleich und die Vermögensauseinandersetzung bestellt ist.

4.8.2 Rechtliche Einordnung

Einführung

Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 ff. BGB. Abweichend hiervon können die Eheleute durch Ehevertrag (§§ 1408 ff. BGB) den Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft wählen. Die folgenden Ausführungen befassen sich ausschließlich mit dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Er ist der in der Praxis relevanteste Güterstand.

Grundlage des Zugewinnausgleichs

Der güterrechtliche Ausgleichsanspruch ist statisch. Eine Abrechnung der Ehe soll vermieden werden. Stattdessen ist für jeden Ehegatten das sogenannte Endvermögen zu bestimmen. Dem steht das Anfangsvermögen gegenüber. Die Differenz ist bei jedem Ehegatten gesondert der Zugewinn. Der Betrag, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen übersteigt, ist zur Hälfte in Geld als Zugewinnausgleich zu leisten.

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