6.1 Haftung bei Eintritt in ein einzelkaufmännisches Gewerbe

Autor: Tillmann

6.1.1 Beratungssituation

Ihr Mandant möchte sich gerne an einem Unternehmen eines Einzelkaufmannes beteiligen. Geplant ist die Gründung einer OHG. Es stellt sich nun die Frage, inwieweit Ihr Mandant für alte Schulden des Kaufmannes haftet.

6.1.2 Rechtliche Einordnung

Die Haftung bei Eintritt in das Unternehmen eines Einzelkaufmannes ist in § 28 HGB geregelt. Danach haftet die neu gegründete Gesellschaft für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers, wenn jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmannes eintritt. Die Haftung besteht unabhängig von der Firmenfortführung. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Haftung nach § 25 HGB.

Voraussetzungen einer möglichen Haftung nach § 28 HGB

Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Haftung im Rahmen des § 28 HGB sind im Einzelnen:

1.

Beitritt in das Handelsgeschäft eines KaufmannesDer Beitretende selbst kann auch eine juristische Person sein. Er muss selbst aber kein Kaufmann sein. Der Beitritt in eine Gesellschaft wird hingegen nicht von § 28 HGB erfasst.

2.

Entstehung einer OHG oder einer KGNach h.M. reicht die Entstehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht aus.

3.

Bisheriges Unternehmen wird als Gesellschaft fortgeführtNicht notwendig ist eine Firmenfortführung.

Folgen eines Beitritts