Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14. Februar 2024 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 20. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs in einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage, einer sogenannten Portalwaschanlage.
In der Waschanlage befindet sich ein Hinweisschild, das auszugsweise wie folgt lautet:
"Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen: (...).
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