BGH - Urteil vom 21.11.2024
VII ZR 39/24
Normen:
BGB § 631; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
ZIP 2025, 41
MDR 2025, 90
NJW 2025, 435
DAR 2025, 74
VersR 2025, 123
ZIP 2025, 430
VRS 2025, 58
WM 2025, 533
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 20.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 268/21
LG Münster, vom 14.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 4/23

Haftung des Betreibers einer Portalwaschanlage für die Beschädigung eines mit einem serienmäßigen Heckspoiler ausgestatteten Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 21.11.2024 - Aktenzeichen VII ZR 39/24

DRsp Nr. 2024/15221

Haftung des Betreibers einer Portalwaschanlage für die Beschädigung eines mit einem serienmäßigen Heckspoiler ausgestatteten Fahrzeugs

Zur Haftung des Betreibers einer Portalwaschanlage für die Beschädigung eines mit einem serienmäßigen Heckspoiler ausgestatteten Fahrzeugs.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14. Februar 2024 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 20. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs in einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage, einer sogenannten Portalwaschanlage.

In der Waschanlage befindet sich ein Hinweisschild, das auszugsweise wie folgt lautet:

"Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen: (...).