Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. September 2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision trägt der Kläger.
Streitwert: 1.502,86 €
Der Kläger verlangt Schadensersatz für Schäden an seinem Personenkraftwagen nach Nutzung einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage, einer sogenannten Waschstraße.
Vor der Einfahrt in die Waschstraße befindet sich ein Hinweisschild "Einfahrbedingungen & Hausrecht", das auszugsweise wie folgt lautet:
"Es gelten die folgenden Benutzungshinweise:
-Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßenbenutzung unbedingt beachten
(...)
-Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein, Nummernschilder müssen vorschriftsmäßig und sicher befestigt sein
(...)"
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