BGH - Urteil vom 22.05.2025
VII ZR 157/24
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 631;
Fundstellen:
NJW 2025, 2027
WM 2025, 1247
ZIP 2025, 1680
MDR 2025, 996
VersR 2025, 1029
DAR 2025, 449
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 20.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 112 C 123/22
LG Bonn, vom 10.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 13/24

Haftung des Betreibers einer Waschstraße für die Beschädigung eines Fahrzeugs (hier verneint)

BGH, Urteil vom 22.05.2025 - Aktenzeichen VII ZR 157/24

DRsp Nr. 2025/6797

Haftung des Betreibers einer Waschstraße für die Beschädigung eines Fahrzeugs (hier verneint)

Zur Haftung des Betreibers einer Waschstraße für die Beschädigung eines Fahrzeugs (hier verneint).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. September 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision trägt der Kläger.

Streitwert: 1.502,86 €

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 631;

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz für Schäden an seinem Personenkraftwagen nach Nutzung einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage, einer sogenannten Waschstraße.

Vor der Einfahrt in die Waschstraße befindet sich ein Hinweisschild "Einfahrbedingungen & Hausrecht", das auszugsweise wie folgt lautet:

"Es gelten die folgenden Benutzungshinweise:

-

Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßenbenutzung unbedingt beachten

(...)

-

Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein, Nummernschilder müssen vorschriftsmäßig und sicher befestigt sein

(...)"