OLG Brandenburg - Urteil vom 18.12.2018
3 U 169/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 328;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 388
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 235/16

Haftung des Steuerberaters einer GmbH gegenüber deren Geschäftsführer wegen unterbliebenen Hinweises auf die Insolvenzreife der Gesellschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 3 U 169/17

DRsp Nr. 2019/1481

Haftung des Steuerberaters einer GmbH gegenüber deren Geschäftsführer wegen unterbliebenen Hinweises auf die Insolvenzreife der Gesellschaft

1. Bei der Begutachtung der Insolvenzreife einer GmbH besteht Drittschutz zu Gunsten deren Geschäftsführer (BGH - IX ZR 145/11 - 14.06.2012). 2. Der mit der Erstellung des Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater ist grundsätzlich verpflichtet, zu prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen könnten. Er ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln. 3. Der Steuerberater haftet vielmehr erst dann, wenn der Jahresabschluss angesichts einer bestehenden Insolvenzreife der Gesellschaft objektiv zu Unrecht von Fortführungswerten ausgeht. Eine Bilanzierung nach Fortführungswerten ist nur dann objektiv falsch, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Prognoseentscheidung feststeht, dass die Unternehmenstätigkeit bis zum Ablauf des Prognosezeitraums aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eingestellt werden wird.