BGH - Urteil vom 17.07.2018
VI ZR 274/17
Normen:
BGB § 305; BGB § 307;
Fundstellen:
DAR 2018, 615
DAR 2019, 307
MDR 2018, 1309
NJW 2019, 51
VersR 2018, 1460
WM 2019, 471
ZIP 2019, 125
Vorinstanzen:
AG Coburg, vom 07.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 1437/16
LG Coburg, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 33 S 140/16

Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus (doppelt) abgetretenem Recht durch eine Verrechnungsstelle; Formularmäßige Abtretung des auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger durch den geschädigten Auftraggeber gegenüber dem Sachverständigen; Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners durch den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)

BGH, Urteil vom 17.07.2018 - Aktenzeichen VI ZR 274/17

DRsp Nr. 2018/12863

Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus (doppelt) abgetretenem Recht durch eine Verrechnungsstelle; Formularmäßige Abtretung des auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruchs gegen den Schädiger durch den geschädigten Auftraggeber gegenüber dem Sachverständigen; Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners durch den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)

Eine in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch "zur Sicherung" und "erfüllungshalber" seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, ist (jedenfalls dann) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung vorsieht "Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen aus diesem Vertrag gegen mich [geschädigter Auftraggeber] nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischenVersicherung