Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
I
Die Beteiligten streiten über die Befugnis des Klägers, als Bevollmächtigter in einem Verfahren wegen Kindergelds nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) des nach Rumänien entsandten kindergeldberechtigten Beigeladenen aufzutreten.
Der Kläger ist ein Lohnsteuerhilfeverein, dessen beitragspflichtiges Mitglied der Beigeladene von August 2004 bis Dezember 2012 war. Der Beigeladene, der rumänischer Staatsangehöriger ist, erhielt für seine beiden Kinder bis Februar 2009 Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG).
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