KG - Beschluss vom 12.09.2019
22 W 29/18
Vorinstanzen:
KG, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 W 29/18
AG Berlin-Charlottenburg, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

KG - Beschluss vom 12.09.2019 (22 W 29/18) - DRsp Nr. 2020/2688

KG, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 22 W 29/18

DRsp Nr. 2020/2688

Die Eintragung des Erlöschens der Firma nach § 74 GmbHG kommt erst dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass die Liquidation beendet ist. Das ist nicht der Fall, wenn ein Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, das Finanzamt das Besteuerungsverfahren aber noch abschließen will. Auf eine durch den Liquidator versicherte Vermögenslosigkeit der Gesellschaft kommt es insoweit nicht an.

Der Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019 wird auf S. 5 letzter Satz dahin berichtigt, dass es richtig heißt: § 70 Abs. 2 FamFG.

Die Gegenvorstellung der Beteiligten vom 13. August 2019 wird zurückgewiesen.

B e s c h l u s s:

Der Beschluss des Senats vom 23. Juli 2019 ist gemäß § 42 Abs. 1 FamFG zu berichtigen, die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen.